GLOSSAR: Mietpreisüberhöhung

Liegt eine Miete um mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, wird dies als Mietpreisüberhöhung bezeichnet. Ein Vermieter begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine überhöhte Miete fordert und dabei eine Mangellage ausnutzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen vorhanden ist und der Wohnungssuchende praktisch keine Alternative hat. Die überhöhte Miete ist dann unzulässig. Ein wesentliches Problem liegt allerdings darin, dass der Mieter in einem zivilrechtlichen Streit das Ausnutzen einer Mangellage beim Abschluss des Mietvertrages beweisen muss – was häufig kaum möglich ist. Bleiben die MieterInnen also am Ende die Dummen? Nicht unbedingt. Einige Städte, etwa Frankfurt, gehen auf Grundlage des Wirtschaftsstrafgesetzes aktiv gegen Mietpreisüberhöhungen vor. MieterInnen können sich dort an das Wohnungsamt wenden, wenn sie den Verdacht haben, eine überhöhte Miete zu zahlen. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass tatsächlich eine Mietpreisüberhöhung vorliegt, wird versucht, den Vermieter zur Senkung der Miete zu bewegen. Häufig mit Erfolg. Zeigt er sich nicht einsichtig, kann ein Bußgeld verhängt und die Erstattung der überzahlten Miete angeordnet werden. Eine vergleichbare Anlaufstelle für MieterInnen würde sicher auch der Stadt Freiburg gut zu Gesicht stehen. Im Rahmen des aktuell diskutierten Handlungsprogramms Wohnen sollten hierfür die organisatorischen und personellen Voraussetzungen bei der Stadtverwaltung geschaffen werden.